Werkvertrag mit polnischen Fachkräften: Die rechtlichen Grundlagen für Bauunternehmen

Polnischer Baustellenleiter mit Warnweste und Schutzhelm prüft Baupläne vor Betongerüst im Morgenlicht.

Der Werkvertrag mit polnischen Fachkräften ist für deutsche Bauunternehmen grundsätzlich zulässig und rechtlich etabliert, sofern die Anforderungen des deutschen Entsenderechts, des Steuerrechts und des Sozialversicherungsrechts konsequent eingehalten werden. Entscheidend ist dabei nicht die Vertragsbezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit auf der Baustelle. Dieser Artikel beantwortet die wichtigsten rechtlichen Fragen, die Bauunternehmen beim Einsatz polnischer Subunternehmer kennen müssen – und zeigt, wann die Direktanstellung polnischer Fachkräfte die einfachere Alternative ist.

Was unterscheidet einen Werkvertrag von einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag?

Der zentrale Unterschied liegt im Weisungsrecht und im geschuldeten Ergebnis. Beim Werkvertrag nach § 631 BGB schuldet der Auftragnehmer einen konkreten Werkerfolg und behält das Weisungsrecht über seine eigenen Mitarbeiter. Bei der Arbeitnehmerüberlassung stellt der Verleiher lediglich Arbeitskraft zur Verfügung, während der Entleiher die fachlichen Weisungen erteilt und die Arbeitnehmer in seine Betriebsorganisation eingliedert.

Für Bauunternehmen ist diese Abgrenzung von erheblicher praktischer Bedeutung. In Betriebe des Baugewerbes ist die Arbeitnehmerüberlassung nach § 1b AÜG für Arbeiten, die üblicherweise von gewerblichen Arbeitnehmern verrichtet werden, grundsätzlich unzulässig. Der Werkvertrag ist daher die gängige Vertragsform, wenn polnische Subunternehmer auf deutschen Baustellen eingesetzt werden.

Was viele Auftraggeber unterschätzen: Nicht die Überschrift des Vertrags entscheidet über die rechtliche Einordnung, sondern die tatsächliche Steuerung im Alltag. Erteilt der deutsche Auftraggeber den Mitarbeitern des polnischen Subunternehmers direkte arbeitsbezogene Anweisungen – also dazu, wie, wann und in welcher Reihenfolge gearbeitet wird –, kann ein formal als Werkvertrag bezeichneter Vertrag als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung eingestuft werden. Zulässig sind dagegen werkbezogene Anweisungen, die sich auf das vereinbarte Ergebnis beziehen.

Welche Pflichten gelten beim Werkvertrag mit polnischen Subunternehmern in Deutschland?

Beim Einsatz polnischer Subunternehmer auf deutschen Baustellen greifen mehrere parallele Pflichten: Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, die A1-Bescheinigung für jeden entsandten Mitarbeiter, die Einhaltung des Mindestlohns, die Teilnahme am Sozialkassenverfahren der SOKA-BAU sowie die Bauabzugsteuer. Diese Pflichten betreffen sowohl den entsendenden polnischen Betrieb als auch – über Haftungsregeln – den deutschen Auftraggeber.

Meldepflichten und Sozialversicherungsdokumente

Der polnische Arbeitgeber muss den Einsatz seiner Mitarbeiter vor Beginn der Tätigkeit über das Online-Meldeportal der Generalzolldirektion anmelden. Die Anmeldung erfolgt für jeden Einsatzort gesondert, auch wenn derselbe Werkvertrag zugrunde liegt; Änderungen sind unverzüglich nachzumelden. Für jeden entsandten Mitarbeiter muss außerdem eine A1-Bescheinigung vorliegen, die der polnische Betrieb bei der polnischen Sozialversicherungsanstalt ZUS beantragt. Dieses Dokument belegt, dass der Arbeitnehmer weiterhin dem polnischen Sozialversicherungssystem unterliegt, und sollte auf der Baustelle jederzeit vorgezeigt werden können.

Mindestlohn und SOKA-BAU

Auch entsandte Bauarbeiter haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, der 2026 bei 13,90 Euro brutto pro Stunde liegt. Einen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn für das Bauhauptgewerbe gibt es seit 2022 nicht mehr. Die höheren Tariflöhne des Bauhauptgewerbes gelten nur bei Tarifbindung. Darüber hinaus unterliegen auch ausländische Entsendebetriebe grundsätzlich dem Sozialkassenverfahren der SOKA-BAU und müssen entsprechende Beiträge abführen.

Bauabzugsteuer und Haftungsrisiken

Beauftragt ein deutsches Bauunternehmen einen polnischen Subunternehmer, muss es grundsätzlich 15 Prozent des Werklohns einschließlich Umsatzsteuer als Bauabzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen, sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt und die Bagatellgrenze (in der Regel 5.000 Euro pro Subunternehmer und Kalenderjahr) überschritten wird. Besonders kritisch ist die Auftraggeberhaftung nach § 14 AEntG, die über § 13 MiLoG auch für den gesetzlichen Mindestlohn gilt: Wer als Bauunternehmen Teile eines eigenen Auftrags an einen Subunternehmer weitergibt, haftet wie ein Bürge für dessen Mindestlohnzahlungen und SOKA-BAU-Beiträge – und zwar über die gesamte Subunternehmerkette hinweg.

Wie muss ein rechtssicherer Werkvertrag mit polnischen Subunternehmern aufgesetzt sein?

Ein rechtssicherer Werkvertrag mit polnischen Subunternehmern muss das geschuldete Werk präzise beschreiben, das Weisungsrecht klar beim Auftragnehmer belassen und die relevanten Compliance-Anforderungen vertraglich absichern. Entscheidend ist, dass der Vertrag nicht nur auf dem Papier korrekt ist, sondern auch in der täglichen Praxis auf der Baustelle so gelebt wird.

Zum Mindestinhalt eines solchen Vertrags gehören vollständige Angaben zu den Vertragspartnern, eine genaue Leistungsbeschreibung mit Bauplänen und Zeichnungen, verbindliche Fristen und ein Bauzeitenplan, klare Vergütungsregelungen einschließlich Nachtragsregelungen sowie Regelungen zu Haftung, Gewährleistung und Abnahme. Der Vertrag kann zweisprachig auf Deutsch und Polnisch abgefasst werden, was Missverständnissen vorbeugt.

Wegen der Haftung für Mindestlöhne und SOKA-BAU-Beiträge empfiehlt es sich, im Werkvertrag einen Zustimmungsvorbehalt für die Weitervergabe an Sub-Subunternehmer zu vereinbaren. Der Subunternehmer sollte vertraglich zusichern, dass er und alle von ihm beauftragten weiteren Auftragnehmer den Mindestlohn zahlen. Außerdem sollten Sie vom polnischen Subunternehmer folgende Unterlagen einfordern und deren Gültigkeit prüfen:

  • A1-Bescheinigung für jeden entsandten Mitarbeiter
  • Handelsregisterauszug (wyciąg z KRS) oder Gewerbeanmeldung (wpis do CEIDG)
  • Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA-BAU

Die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung können Sie über das Online-Angebot des Bundeszentralamts für Steuern prüfen. Liegt keine gültige Bescheinigung vor, sind Sie als Auftraggeber verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten.

Was passiert bei Scheinselbstständigkeit im Werkvertrag auf der Baustelle?

Wird Scheinselbstständigkeit oder verdeckte Arbeitnehmerüberlassung festgestellt, drohen dem Auftraggeber rückwirkende Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, Bußgelder und im Fall vorsätzlichen Handelns strafrechtliche Konsequenzen.

Die Sozialgerichte stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, wie die Tätigkeit tatsächlich durchgeführt wird, nicht auf vertragliche Formulierungen. Typische Indizien für Scheinselbstständigkeit auf Baustellen sind die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, fehlende eigene unternehmerische Entscheidungsfreiheit, kein eigenes Unternehmerrisiko sowie die dauerhafte Tätigkeit auf derselben Baustelle ohne Möglichkeit zur freien Arbeitsgestaltung. Auch wenn der Subunternehmer Material und Werkzeuge gestellt bekommt oder wie ein regulärer Mitarbeiter im Team eingesetzt wird, sind das starke Warnsignale.

Die finanziellen Konsequenzen sind erheblich: Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge können rückwirkend für mehrere Jahre nachgefordert werden, dazu kommen Säumniszuschläge. Bei festgestellter Scheinselbstständigkeit muss der vermeintlich Selbstständige zudem als Angestellter behandelt werden, mit allen damit verbundenen Rechten wie Kündigungsschutz und Urlaubsanspruch. Bei Vorsatz drohen Ermittlungen nach § 266a StGB.

Für Bauunternehmen bedeutet das: Wer polnische Subunternehmer einsetzt, muss sicherstellen, dass diese tatsächlich eigenverantwortlich und weisungsfrei arbeiten. Ein korrekt formulierter Werkvertrag schützt nur dann, wenn er auch in der Praxis so gelebt wird.

Werkvertrag oder Direktanstellung: Was passt zu Ihrem Bedarf?

Im Baugewerbe ist die Arbeitnehmerüberlassung für gewerbliche Bauarbeiten nach § 1b AÜG grundsätzlich unzulässig. Die gesetzlichen Ausnahmen – etwa die sogenannte Kollegenhilfe zwischen Baubetrieben, die seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen erfasst werden, sowie eine vergleichbare Sonderregel für Baubetriebe aus anderen EU- und EWR-Staaten – sind eng begrenzt und an strenge Nachweise geknüpft. Wer polnische Fachkräfte einsetzen möchte, hat deshalb im Wesentlichen zwei Wege:

  • Werkvertrag mit einem polnischen Subunternehmer: Geeignet für klar abgrenzbare Werkleistungen. Das Weisungsrecht bleibt beim Subunternehmer, dazu kommen Entsendemeldungen, A1-Bescheinigungen, Bauabzugsteuer und Auftraggeberhaftung.
  • Direktanstellung polnischer Fachkräfte: Die Fachkraft schließt einen Arbeitsvertrag direkt mit Ihrem Unternehmen. Sie haben das volle Weisungsrecht, die Fachkraft wird Teil Ihres Teams – Entsendemeldungen, A1-Bescheinigungen und Bauabzugsteuer entfallen in der Regel.

Für schwankende Einzelaufträge kann ein sauber aufgesetzter Werkvertrag sinnvoll sein. Wer dauerhaft Personal braucht und Fachkräfte fest einbinden will, fährt mit der Direktanstellung in der Regel einfacher und stabiler. Genau hier setzt unser EU-Recruiting an.

Wie Riverstate Bauunternehmen beim Einsatz polnischer Fachkräfte unterstützt

Riverstate vermittelt keine Werkverträge, keine Subunternehmer und keine Arbeitnehmerüberlassung. Unser EU-Recruiting vermittelt polnische Fachkräfte ausschließlich in eine Direktanstellung bei Ihrem Unternehmen: Der Arbeitsvertrag wird direkt zwischen Fachkraft und Arbeitgeber geschlossen – auch dann, wenn wir eine eingespielte Kolonne vermitteln.

  • Eigene Recruiter:innen in Polen: Riverstate ist ein deutsches Unternehmen mit eigenem Standort in Polen. Die Erstgespräche führen unsere Recruiter:innen auf Polnisch; sind Deutschkenntnisse für die Stelle nötig, prüfen wir sie bereits im Erstgespräch.
  • Geprüfte Qualifikation: Je nach Position prüfen wir Zeugnisse, Gesellenbriefe und Zertifikate, Referenzen früherer Arbeitgeber, Fotos bereits ausgeführter Arbeiten oder einen praktischen Fachtest. Bei Schweißern ist eine Schweißprobe üblich.
  • Typische Positionen: Tiefbaufacharbeiter, Pflasterer, Baumaschinenführer, Vorarbeiter und Elektriker – einzeln oder als eingespielte Kolonne.
  • Branchenkenntnis statt Generalistik: Seit über zehn Jahren arbeiten wir ausschließlich für Unternehmen aus Bau, Infrastruktur und Industrie.
  • Schneller Prozess: Eine Besetzung über EU-Recruiting ist in der Regel in ca. 4 Wochen möglich.

Wenn Sie polnische Fachkräfte dauerhaft in Ihr Team holen möchten, sprechen Sie mit uns. Erfahren Sie, welche Kandidat:innen für Ihre Region und Ihre offenen Positionen infrage kommen: Beratungsgespräch vereinbaren.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Wie schnell kann ein polnischer Subunternehmer legal auf einer deutschen Baustelle eingesetzt werden?

Die Meldung über das Online-Portal der Generalzolldirektion muss vor Beginn der Tätigkeit erfolgen und ist kurzfristig möglich. Der zeitliche Engpass liegt in der Praxis meist bei der A1-Bescheinigung, die der polnische Betrieb bei der ZUS beantragen muss – das kann einige Wochen dauern. Wer kurzfristig plant, riskiert Bauverzögerungen oder Bußgelder wegen fehlender Dokumente. Empfehlung: Freistellungsbescheinigung und A1-Bescheinigungen frühzeitig anfordern und prüfen, bevor der erste Arbeitstag beginnt.

Was passiert, wenn der polnische Subunternehmer die Bauabzugsteuer-Freistellungsbescheinigung nicht vorlegen kann?

Dann sind Sie als Auftraggeber – oberhalb der Bagatellgrenze – gesetzlich verpflichtet, 15 Prozent des Werklohns einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Tun Sie das nicht, haften Sie für den nicht abgeführten Betrag, und zwar unabhängig von einem Verschulden. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist deshalb kein bürokratisches Detail, sondern eine wichtige Haftungsgrenze. Prüfen Sie die Gültigkeit vor Zahlungen über das Online-Angebot des Bundeszentralamts für Steuern – eine Bescheinigung kann während der Projektlaufzeit ablaufen.

Wie erkenne ich in der Praxis, ob mein Werkvertrag zur verdeckten Arbeitnehmerüberlassung wird?

Die kritische Frage lautet: Wer erteilt auf der Baustelle die täglichen Anweisungen? Sagt Ihr Polier den Mitarbeitern des polnischen Subunternehmers, wie sie eine Wand zu mauern haben, in welcher Reihenfolge sie vorgehen oder wann sie Pause machen, ist das ein klares Warnsignal. Zulässig ist die Steuerung des Ergebnisses – also was gebaut wird, nicht wie. Weitere Praxisindikatoren: Der Subunternehmer nutzt ausschließlich Ihr Werkzeug und Material, ist dauerhaft in Ihr Tagesgeschäft eingebunden oder hat keine eigene Aufsicht vor Ort. Schulen Sie Ihre Poliere und Bauleiter aktiv zu dieser Abgrenzung.

Haftet mein Unternehmen auch, wenn ein Sub-Subunternehmer den Mindestlohn nicht zahlt?

In vielen Fällen ja. Wer als Bauunternehmen Teile eines eigenen Auftrags weitervergibt, haftet nach § 14 AEntG (für den gesetzlichen Mindestlohn in Verbindung mit § 13 MiLoG) wie ein Bürge – und zwar über die gesamte Subunternehmerkette. Für reine Bauherren, die nur für den eigenen Bedarf bauen lassen, gilt diese Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht. Wenn Ihr polnischer Subunternehmer einen weiteren Betrieb beauftragt und dieser den Mindestlohn nicht zahlt, können die betroffenen Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch direkt bei Ihnen geltend machen. Schutzmaßnahme: Vereinbaren Sie im Werkvertrag einen Zustimmungsvorbehalt für jede Weitervergabe, lassen Sie sich Mindestlohnzusicherungen schriftlich geben und fordern Sie SOKA-BAU-Unbedenklichkeitsbescheinigungen auch von Sub-Subunternehmern an.

Werkvertrag oder Direktanstellung – was ist für mein Bauunternehmen sinnvoller?

Das hängt vom Bedarf ab. Ein Werkvertrag kann bei klar abgrenzbaren, zeitlich begrenzten Werkleistungen sinnvoll sein, bringt aber Entsendemeldungen, A1-Bescheinigungen, Bauabzugsteuer und Auftraggeberhaftung mit sich – und das Weisungsrecht bleibt beim Subunternehmer. Wer dauerhaft Personal braucht, fährt mit der Direktanstellung in der Regel einfacher und stabiler: Die Fachkraft wird direkt bei Ihnen angestellt, Sie haben das volle Weisungsrecht, und Entsendemeldungen, A1-Bescheinigungen sowie Bauabzugsteuer entfallen in der Regel. Für diesen Weg bietet Riverstate EU-Recruiting an.

Vermittelt Riverstate Werkverträge oder polnische Subunternehmer?

Nein. Riverstate vermittelt keine Werkverträge, keine Subunternehmer und keine Arbeitnehmerüberlassung. Über unser EU-Recruiting vermitteln wir polnische Fachkräfte ausschließlich in eine Direktanstellung beim Kunden – der Arbeitsvertrag wird direkt zwischen Fachkraft und Arbeitgeber geschlossen. Das gilt auch, wenn wir eine eingespielte Kolonne vermitteln.

Welche Positionen besetzt Riverstate über EU-Recruiting aus Polen?

Typische Positionen sind Tiefbaufacharbeiter, Pflasterer, Baumaschinenführer, Vorarbeiter und Elektriker – einzeln oder als eingespielte Kolonne. Poliere, Bauleiter oder Bauingenieure aus Polen vermitteln wir seltener; für diese Positionen setzen wir sehr gute Deutschkenntnisse voraus. Die Erstgespräche führen unsere eigenen Recruiter:innen in Polen auf Polnisch, die Qualifikation prüfen wir je nach Position anhand von Zeugnissen, Zertifikaten, Referenzen oder einem praktischen Fachtest.